Nachhaltigkeit

Liebe Kunden,

„Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxanomieverordnung erlassen, die auch uns als Vermögensberater treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.

Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden diese ab 02.08.2022 rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit den Versicherungsgesellschaften bestmöglich umsetzen.

Im Beratungsprozess können unsere BeraterInnen im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erheben, ob bei den kapitalbildenden Versicherungsanlageprodukten Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich

  • den Klimaschutz
  • die Anpassung an den Klimawandel
  • die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

  • Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
  • Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).

Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltig-keitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Versicherungsgesellschaften und/oder externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Versicherungsprodukt berücksichtigt werden.

Bei Finanzinstrument der Kat. A und B kann ein prozentuellen Mindestanteil präferiert werden, bei Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung jedoch nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

Bei all diesen Angeboten sind wir jedoch darauf angewiesen, dass die Versicherungsgesellschaften entsprechende Auswahlparameter zur Verfügung stellt.

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen im Zuge der Auswahl einer kapitalbildenden Lebensversicherung empfehlen, dies nicht berücksichtigen, also die Nachhaltigkeit dann weder ein Auswahl- noch Ausschlusskriterium bildet.

Die Vergütung für die Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.

Bei andere Versicherungsprodukten, insbesondere im Bereich der Sachversicherungen, können Nachhaltigkeitspräferenzen aktuell nicht berücksichtigt werden.

August 2022